1. Eine Deckung der Schäden an der angeschlossenen Einrichtung selbst ist nach der Bedingungslage nur für den Fall eines Rohrgebrechens vorgesehen. Ein solches setzt voraus, dass das Material des Rohres (einschließlich Dichtungen, Flanschen, Muffen, Verschraubungen, Druckausgleicher und Kniestücken) ein Loch oder einen Riss bekommt, mithin ein Sachsubstanzschaden eintritt. Hier wurde die aus Silikonkitt bestehende Verbindung zwischen dem Rohr und der Steinzeug-Halbschale undicht. Davon war das Material des Rohres nicht betroffen, weshalb darin kein Rohrgebrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt.

