1. Ein eigenes Klagerecht des Versicherten besteht nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will oder dem Versicherten den Anspruch stillschweigend zur selbständigen Geltendmachung überlassen hat.

