1. Ein Vergleich nach § 1380 ABGB ist die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Recht ist strittig oder zweifelhaft, wenn die Parteien sich nicht darüber einigen können oder sich nicht im Klaren sind, ob oder in welchem Umfang es entstanden ist oder noch besteht. Es reicht, wenn bloß die Höhe des Anspruchs zweifelhaft ist. Der Sinn einer Abfindungserklärung ist ebenfalls die einvernehmliche endgültige Festlegung eines vorher streitigen oder zweifelhaften Rechts. Auch gegenüber Haftpflichtversicherern abgegebene Abfindungserklärungen können daher bei Annahme durch diese einen Vergleich im Sinn des § 1380 ABGB sein.

