Mit der Verhängung des Einreiseverbots hat sich kein im Rahmen der (konkreten) Stornoversicherung versichertes Ereignis verwirklicht; vor der Verletzung des Klägers lag somit auch noch gar kein Versicherungsfall vor. Ein Versicherungsfall ist erst mit der zur Reiseunfähigkeit führenden Verletzung eingetreten. Ist die Verletzung aber nicht auf die Pandemie zurückzuführen, ist der Risikoausschluss für Ereignisse infolge von Epidemien und Pandemien auf ihn nicht anwendbar.

