RSS-E 29/21
Eine Erklärung des Versicherers, „im Rahmen der Bedingungen Versicherungsschutz“ für den gegenständlichen Versicherungsfall zu gewähren, ist schon nach dem vom antragstellenden Versicherungsmakler geschilderten Sachverhalt nicht geeignet, ein konstitutives Anerkenntnis zu begründen, zumal (noch) kein Rechtsstreit über den Deckungsanspruch vorgelegen ist (§ 1375 ABGB).

