RSS-E 63/21
1. § 94 Abs 1 VersVG sieht für die Feuerversicherung eine Verzinsung von 4 % jährlich nach Ablauf eines Monats nach der Anzeige des Versicherungsfalles – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit des Anspruchs – vor, es sei denn, dass nach § 94 Abs 2 VersVG die Ermittlungen zur Schadensfeststellung durch ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erfolgen können.

