Ob im konkreten Einzelfall eine schlüssige Widmung (hier: der Zahlung von pauschal 5.000 €) anzunehmen ist, ist – wie im Allgemeinen die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen – grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage, zumal die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung bzw der Schlüssigkeit eines Verhaltens (hier: des Haftpflichtversicherers im Rahmen seiner Regulierungsvollmacht) regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung hat, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit wahrgenommen werden müsste.

