Die Tätigkeit als Empfangsbote setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Bote der Sphäre des Erklärungsempfängers angehört und er von diesem zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt war. Es bedarf also im Innenverhältnis einer Botenermächtigung. Im Außenverhältnis ist entscheidend, ob der potenzielle Erklärungsempfänger nach der Verkehrsauffassung gegenüber seinem Vertragspartner den Eindruck erweckt, er habe einen Dritten ermächtigt, für ihn Erklärungen entgegenzunehmen. Ist die Erklärung gegenüber einem Boten des Empfängers abgegeben worden, so ist sie damit schon dem Empfänger zugegangen. Ob ein entsprechender Rechtsschein erweckt wurde, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen.

