1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt grundsätzlich – von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Kläger nicht auf.
1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt grundsätzlich – von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Kläger nicht auf.
