Zulieferer sind, wie schon nach bisheriger Rechtslage, keine Subunternehmer iS der Definition gem § 2 Z 34 BVergG 2018, unabhängig von der Tatsache, ob die vom Zulieferer gelieferten Produkte nach Maß angefertigt wurden oder nicht. Daher ist der bloße Lieferant von Beton, Bauteilen und sonstigen Komponenten von der Definition nicht erfasst.