Unterlässt der Bieter im offenen Verfahren, das angebotene Produkt in einer Bieterlücke in einer Art und Weise zu spezifizieren, dass eindeutig erkennbar ist, welches Produkt angeboten wird, ist dem AG die technische und wirtschaftliche Prüfung des Angebotes gem § 135 BVergG 2018 verwehrt. Weder kann geprüft werden, ob die angebotene Leistung anhand der objektiven Merkmale bzw der Kriterien für die Gleichwertigkeit der ausgeschriebenen Leistung entspricht, noch ob die Preise angemessen sind.