Im offenen Verfahren muss die Eignung gem § 79 Z 1 BVergG 2018 spätestens im Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Nach stRsp darf die Eignung auch in weiterer Folge ab dem relevanten Zeitpunkt nicht mehr verloren gehen, unabhängig davon, ob die Eignung zu einem späteren Zeitpunkt - vor der Zuschlagserteilung - wiederauflebt. Sie muss sohin jedenfalls bis zur Zuschlagserteilung gegeben sein.

