Die fehlende oder verspätete Bekanntgabe von eignungsrelevanten Subunternehmern wird insofern nach stRsp jedenfalls als unbehebbarer Mangel qualifiziert, welcher zum Ausscheiden des betreffenden Angebotes führt. Hingegen führt die Unterlassung der Nennung von nicht erforderlichen Subunternehmern im Angebot in der Regel dazu, dass deren allfälliger Einsatz dem Regime des § 363 BVergG 2018 unterliegt.
W139 2242101-2

