Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Verletzung des ASt durch die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung in jenen subjektiven Rechten, die er im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat.
Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ist die Verletzung des ASt durch die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung in jenen subjektiven Rechten, die er im Nachprüfungsantrag geltend gemacht hat.
