Der AG kann einen Bieter nur einmal auffordern, einen behebbaren Mangel zu beheben, da er andernfalls gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Bewerber oder Bieter verstößt. Diese Aufforderung muss allerdings so eindeutig sein, dass der Bieter erkennen kann, welche Schritte er zur Behebung des Mangels unternehmen muss.
W187 2243810-2

