Soweit die Nachweisführung betreffend die geforderten Eignungsnachweise durch Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis erfolgt, hat der VwGH ausgesprochen, dass hiermit anders als im Fall der (bloßen) Abgabe einer Eigenerklärung bereits eine - wenn auch vereinfachte - Form der Nachweiserbringung vorliegt, sodass, wenn sich im Zuge der Eignungsprüfung herausstellt, dass die verlangten Unterlagen nicht vollständig (oder nicht in der gewünschten Aktualität) vorliegen, bereits ein Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen ist.

