Sind in § 217 Abs 12 BVergG 2018 sowie den Ausschreibungsunterlagen an mehreren Stellen Hinweise darauf enthalten, dass Angebote qualifiziert elektronisch zu signieren sind, und ist lediglich an einer Stelle möglicherweise ein Hinweis vorhanden, dass Angebote nicht qualifiziert elektronisch zu signieren sind, hat ein durchschnittlich fachkundiger Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt gem § 125 Abs 6 BVergG 2018 bzw § 292 Abs 6 BVergG 2018 die Pflicht, dem AG mitzuteilen, dass diesbezüglich eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich ist.

