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ZVB-LSK 2021/15

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2021/15ZVB-LSK 2021, 70 Heft 2 v. 3.2.2021

Jene Mängel sind als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung des Bieters führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbietern materiell verbessert werden würde.

W139 2228671-2

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