Ein Interesse am Vertragsabschluss liegt nach der Rsp des VwGH vor, wenn dargelegt wird, dass der Antragsteller ein Interesse daran hatte, ein Angebot zu legen.
W139 2162939-2
/108E
Ein Interesse am Vertragsabschluss liegt nach der Rsp des VwGH vor, wenn dargelegt wird, dass der Antragsteller ein Interesse daran hatte, ein Angebot zu legen.
W139 2162939-2
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