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ZVB-LSK 2021/81

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2021/81ZVB-LSK 2021, 437 Heft 11 v. 16.11.2021

Die Unwirtschaftlichkeit aufgrund der hohen Gesamtpreise sämtlicher eingereichten Angebote stellt einen sachlichen Widerrufsgrund iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 dar.

Eine neue Ausschreibung unter geänderten technischen Anforderungen durchführen zu wollen, stellt ebenso einen sachlichen Widerrufsgrund iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 dar.

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