Die Unwirtschaftlichkeit aufgrund der hohen Gesamtpreise sämtlicher eingereichten Angebote stellt einen sachlichen Widerrufsgrund iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 dar.
Eine neue Ausschreibung unter geänderten technischen Anforderungen durchführen zu wollen, stellt ebenso einen sachlichen Widerrufsgrund iSd § 149 Abs 2 Z 3 BVergG 2018 dar.

