Aufklärungsblätter dienen der Prüfung des Angebotes insbesondere hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Plausibilität des Angebotes, nicht aber der nachträglichen Umdeutung der durch das Angebot manifestierten Willenserklärungen.
Der AG ist nicht dazu berechtigt, einer Willenserklärung des Bieters einen Erklärungswert entgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser zugrunde zu legen.

