Kommt ein durchschnittlich verständiger Unternehmer schon auf Basis des Wortlauts der Bekanntmachung und des angegebenen CPV-Codes zum Ergebnis, dass ein bestimmter Leistungsgegenstand vom Auftrag erfasst ist, kann dem Interessenten nicht zugemutet werden, auch noch die Teilnahmeunterlagen herunterzuladen, um sicherzugehen, dass der vertraglich festgelegte Auftragsgegenstand in der Bekanntmachung tatsächlich Deckung findet.
W273 2227591-1

