Bei einer gem § 356 Abs 9 BVergG 2018 zu verhängenden Geldbuße handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Sanktion eigener Art ähnlich einer Kartellstrafe, die Störungen des Wettbewerbs ausgleichen soll.
W273 2227591-1
/26E
Bei einer gem § 356 Abs 9 BVergG 2018 zu verhängenden Geldbuße handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafe, sondern um eine Sanktion eigener Art ähnlich einer Kartellstrafe, die Störungen des Wettbewerbs ausgleichen soll.
W273 2227591-1
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