49 Vorliegend ist der Arbeitgeber zur Entrichtung der Beiträge verpflichtet und der Beitrittsvertrag wird von ihm - nicht im Namen der Arbeitnehmerschaft - abgeschlossen (§§ 6 und 11 BMSVG). Der Umstand, dass letztlich die Arbeitnehmer durch die Leistung der BV-Kasse begünstigt werden, kann für sich genommen weder dazu führen, dass die Arbeitnehmer als Auftraggeber anzusehen sind [...] (FN 1), noch dazu, dass dadurch der entgeltliche Charakter des Vertrags in Frage gestellt werden könnte (FN 2) (s das bereits zit U EuGH C-271/08, Rn 80).

