22 3.3. Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei ihr Angebot mit zwei verschiedenen Kesselsystemen erstellt und dieses mit einem Preisblatt und einem Gesamtangebotspreis eingereicht. Entgegen dem Revisionsvorbringen liegen somit nicht zwei Angebote eines Bieters vor, die sich nur im Preis unterscheiden und deshalb nach der oben wiedergegebenen hg Rsp auszuscheiden wären. Dass den Bietern bei der Wahl des Kesselsystems kein Spielraum zukam, wird in der Rev nicht behauptet. Dem VwG kann vielmehr nicht entgegengetreten werden, wenn es von zwei Angeboten der zweitmitbeteiligten Partei ausgegangen ist, die einen bewertungsrelevanten Unterschied in der angebotenen Leistung aufweisen und die somit von der AG anhand der Zuschlagskriterien zu bewerten waren; dies auch vor dem Hintergrund, dass ein Sektorenauftraggeber im USB gem § 269 Abs 2 BVergG 2006 Angebote aus den in Abs 1 leg cit genannten Gründen ausscheiden kann, dies aber nicht tun muss [...]. (FN 1)

