Als Zuschlagskriterien kommen nur Kriterien in Betracht, die der Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebots dienen. Die Berücksichtigung eines Kriteriums für die Prüfung der Eignung der Bieter als Zuschlagskriterium ist unzulässig. Eine Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien ist somit unzulässig.
W273 2233950-2

