Ein - als verletztes Recht geltend zu machendes - Recht auf Zuschlagserteilung besteht nur ausnahmsweise für den Bieter, den der AG in der Zuschlagsentscheidung als in Aussicht genommenen Zuschlagsempfänger genannt hat. Liegt jedoch ein Widerrufsgrund vor, ist die AG berechtigt, das Vergabeverfahren zu widerrufen und überhaupt keinen Zuschlag zu erteilen.
W187 2214491-2

