Der einzige Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist das Vorliegen "sachlicher Gründe". Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des AG.
W187 2214491-2
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Der einzige Grund für den Widerruf des Vergabeverfahrens im Sektorenbereich ist das Vorliegen "sachlicher Gründe". Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des AG.
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