Das Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist. Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Z 3 BVergG 2006 ist als Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung anzusehen, dh, dass dieser immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen "etwas nicht in Ordnung ist".
W139 2206369-2

