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ZVB-LSK 2019/23

VergaberechtZVB-LeitsatzkarteiJudikaturThomas GruberZVB-LSK 2019/23ZVB-LSK 2019, 98 Heft 3 v. 27.2.2019

Das Ausscheiden eines Angebots hat dann zu erfolgen, wenn sich bei der Prüfung die Kalkulation des Angebots als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar ("nicht plausibel") erweist. Der Ausscheidenstatbestand des § 129 Z 3 BVergG 2006 ist als Sammeltatbestand für sämtliche Fehler in der Preisgestaltung anzusehen, dh, dass dieser immer dann erfüllt ist, wenn mit den Preisen "etwas nicht in Ordnung ist".

W139 2206369-2

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