Ein ursprünglich nicht ausschreibungskonformes Angebot, das erst durch im Aufklärungsgespräch abgeänderte Leistung ausschreibungskonform wird, ist inhaltlich verändert und wegen der Verbesserung gegenüber den Mitbietern unzulässig verbessert.
W187 2195740-2
Schlagwörter:

