Wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichts zweifelhaft ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in Form eines Beschlusses über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit bzw in Form einer Zurückweisung aus anderen Gründen oder einer Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit zu treffen.
W131 2167561-4

