Bei der Auslegung von Ausschreibungen kommt es nicht auf den vermuteten Zweck der Eignungs- und Auswahlkriterien an, sondern auf den objektiven Wortlaut dieser Ausschreibungspassagen.
W131 2219366-2
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Bei der Auslegung von Ausschreibungen kommt es nicht auf den vermuteten Zweck der Eignungs- und Auswahlkriterien an, sondern auf den objektiven Wortlaut dieser Ausschreibungspassagen.
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