Zur Frage der Behebbarkeit von Mängeln kommt es darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt (zB bis zum Ablauf der Angebotsfrist) der nachzuweisende Umstand fehlt (diesfalls liegt ein unbehebbarer Mangel vor) oder ob es bloß am Nachweis eines bereits bestehenden Umstandes mangelt (in diesem Fall ist der Mangel behebbar).
W131 2219366-2

