Allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen von den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden.
W131 2217463-2
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Allfällige Rechtswidrigkeiten einer bestandfesten Entscheidung dürfen von den Verwaltungsgerichten im Rahmen der Nachprüfung einer späteren Auftraggeberentscheidung nicht mehr aufgegriffen werden.
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