Hinsichtlich der Auslegung von Ausschreibungsbestimmungen wird der objektive Erklärungswert eines durchschnittlich fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt für maßgebend erachtet. Dies gilt sowohl für die Auslegung der Willenserklärung des AG sowie des Bieters.
W131 2217463-2

