§ 48 BVergG
Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur dient insb dazu, die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der abgegebenen Angebote dokumentiert sicherzustellen.
W607 2303639-2
§ 48 BVergG
Das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur dient insb dazu, die Vollständigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit der abgegebenen Angebote dokumentiert sicherzustellen.
W607 2303639-2
