§§ 2 ff, 18, 19, 20, 24, 25, 29, 52 Abs 1 Z 4 WEG
Für die Anfechtung eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft ist zumindest der Anschein eines solchen Beschlusses erforderlich.
Besteht der Anschein (Rechtsschein) eines Mehrheitsbeschlusses, ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich, bei deren Unterbleiben der Mangel heilt. Besteht ein solcher Anschein nicht - wie etwa dann, wenn die Minderheit unter Ausschluss der Mehrheit einen Beschluss fasst - ist unheilbare Nichtigkeit anzunehmen.

