Art 43 RL 2014/23/EU
Grundsätzlich ist bei jeder Änderung der Bestimmungen einer Konzession während ihrer Laufzeit die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens erforderlich.
Eine Vertragsverletzung des Konzessionsnehmers kann für sich genommen nicht als ein Umstand angesehen werden, den ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öff AG iSv Art 43 Abs 1 UAbs 1 lit c RL 2014/23 nicht vorhersehen konnte. Eine Vertragsverletzung durch den Konzessionsnehmer kann daher die Änderung einer Konzession nicht rechtfertigen.

