§§ 473, 475 - 477, 479 ABGB; §§ 504, 509 ABGB; §§ 1455, 1493 ABGB; § 419 ZPO
Obwohl sich Grunddienstbarkeiten grundsätzlich von persönlichen Dienstbarkeiten wie dem Gebrauchsrecht unterscheiden, können sie als unregelmäßige Servitut auch einer bestimmten Person zukommen. Umgekehrt können persönliche Dienstbarkeiten auch als Grunddienstbarkeiten bestellt werden und so dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks gebühren.

