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Für ein Ausscheiden ist der Vertrauensverlust zum Bieter wegen vergangener Vertragsverletzungen maßgeblich

RechtsprechungJudikaturRobert ErtlZVB 2025/25ZVB 2025, 71 - 73 Heft 2 v. 4.4.2025

§ 78 Abs 1 Z 9 BVergG 2018

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