§§ 914 ff, 1151, 1295 ff ABGB; § 99 Abs 7 GewO; §§ 1, 149, 158c VersVG; § 273 ZPO
Die Entscheidung für die Verstoß-, Schadensereignis- oder Versicherungsfalltheorie ist ein Aspekt der Risikoumschreibung. Die Schadensereignistheorie ist jedenfalls in der Haftpflichtversicherung bei Sach- und Personenschäden üblich und schlägt daher gem § 185c Abs 3 VersVG auch gegenüber dem Dritten durch.

