Wettbewerbsbeschränkende Absprachen in öff Ausschreibungen können nicht nur ein Bußgeldverfahren vor den nationalen Wettbewerbsbehörden auslösen, sondern begründen auch einen expliziten Ausschlussgrund in künftigen Vergabeverfahren. Gemäß den EU-Vergaberichtlinien sollen schon hinreichend plausible Anhaltspunkte für wettbewerbsverzerrende Abreden einen Ausschluss begründen. Dieser höchst unbestimmte Gesetzesbegriff hat viel Unsicherheit hervorgerufen, ob und wann Unternehmer auszuscheiden sind und welche Maßnahmen des Unternehmers dessen Ausschluss verhindern können. Mittlerweile sind etliche Fragen in diesem wichtigen Zusammenhang geklärt. Dazu möchte dieser Beitrag einen Überblick verschaffen und zugleich Überlegungen zu den noch offenen Fragen anstellen.

