Damit ein Bieter für einen öff Auftrag geeignet ist, muss er ua zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung befugt sein. Meist handelt es sich bei dieser Befugnis um eine Gewerbeberechtigung. Bei der Durchführung von Vergabeverfahren kommt es vor, dass Bieter unter Verweis auf ihre Gemeinnützigkeit angeben, nicht der GewO zu unterliegen und deshalb auch ohne Gewerbeberechtigung zur Leistungserbringung befugt sind. In diesem Beitrag werden Überlegungen dazu angestellt, wie öff AG in solchen Fällen vorzugehen haben, um eine rechtssichere Verfahrensabwicklung sicherzustellen.