§§ 134, 154 BVergG 2018; §§ 1, 3, 14, 24 TVNG 2018
Das BVergG 2018 enthält keinerlei Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung von Bewertungskommissionen und ist auch nicht verpflichtend, in den Ausschreibungsunterlagen anzuführen, welche konkret ausgewählten Personen Mitglieder einer Bewertungskommission sein sollen.