§ 922 ABGB; § 272 ZPO; § 377 UGB
Der Stand der Technik spiegelt sich bei Bauprodukten insb in den einschlägigen internationalen bzw ÖNormen wider.
Der Regelbeweismaßstab der ZPO - die "hohe Wahrscheinlichkeit" - ist formell als Umschreibung der inneren richterlichen Überzeugung zu sehen. Der Begriff kann nicht starr mit einer technischen Wahrscheinlichkeit im statistischen Sinn gleichgesetzt werden. Ob es ausreichend ist, dass die überlassene Sache nur mit "hoher Wahrscheinlichkeit" den ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften entspricht, hängt davon ab, welche technische Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Ausfall- oder Abnutzungserscheinungen ausdrücklich bedungen oder gewöhnlich vorausgesetzt wurde.