Art 160 Abs 1 Haushaltsordnung (HO); Art 41 Abs 2 Buchst a Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta)
Gem Art 160 Abs 1 HO gelten für Verträge, die ganz oder teilweise aus dem Haushalt finanziert werden, die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.