1. § 1 Abs 2 Z 7 FAGG
Der Ausnahmetatbestand "erhebliche Umbauarbeiten" in § 1 Abs 2 Z 7 2. Fall FAGG ist eng auszulegen. Zimmererarbeiten für € 145.000,- zur Erneuerung des Daches im Rahmen eines Dachbodenausbaus sind keine "erheblichen Umbauarbeiten". Dem Verbraucher steht daher bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen das Rücktrittsrecht des § 11 FAGG zu.