Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser!
Bittner bespricht eine Entscheidung des EuGH zur Begründungspflicht und -tiefe von Ausscheidens- bzw Zuschlagsentscheidungen. Fehlt eine einen effektiven Rechtsschutz ermöglichende Begründung, kann der Fall eintreten, dass die Anfechtungsfrist nicht ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Entscheidung zu laufen beginnt, sondern ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der einschlägigen Gründe dieser Entscheidung.