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Zur Bestimmung von Begriffen in der ÖNORM B 2118:2021

BauvertragsrechtBeitragAufsatzGernot StrasserZVB 2022/42ZVB 2022, 202 - 206 Heft 5 v. 31.5.2022

Zwischen Wörtern und Begriffen ist zu unterscheiden. Begriffen kommt in der Rechtssetzung besondere Bedeutung zu. Kann über verwendete Begriffe Unklarheit bestehen, sind Begriffsbestimmungen einzuführen. Im Gegensatz zur ÖNORM B 2110:2013 gelten für die Anwendung der ÖNORM B 2118:2021 nicht nur Begriffsbestimmungen aus dem Verdingungswesen, sondern auch aus dem Projektmanagement und dem Risikomanagement. Diese werden über Verweise auf die DIN 69901-5:2009 und die ÖNORM D 4900:2021 eingeführt. Welche Bedeutung kommt diesen zusätzlichen Begriffsbestimmungen zu und ist deren Übernahme tatsächlich erforderlich oder gar verwirrend?

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