Bei der Beurteilung der Haftung von Gemeinschaftsorganen und Mitgliedstaaten hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht dann als "hinreichend qualifiziert" anzusehen ist, wenn die Grenzen, die dem Ermessen des Entscheidungsbefugten gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten wurden. Dabei zu berücksichtigen sind das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, der Umfang des Ermessensspielraums und der Grad der subjektiven Vorwerfbarkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind diese Kriterien auch bei der Prüfung von Schadenersatzansprüchen nach § 337 Abs 1 BVergG 2006 heranzuziehen.